Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die Kraeft Personalmanagement GmbH ist im Besitz der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG).

2. Vertragliche Beziehungen bestehen allein zwischen der Firma Kraeft Personalmanagement GmbH und dem Auftraggeber. Soweit nicht anders vereinbart, gilt eine Kündigungsfrist von 5 Arbeitstagen zum Wochenende. Art und Umfang der auszuübenden Arbeit sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitnehmer sind ausschließlich mit der Firma Kraeft Personalmanagement GmbH zu vereinbaren. Der Auftraggeber darf die überlassenen Arbeitnehmer nur mit Arbeiten beauftragen, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sind. Für diese Arbeiten hat der Auftraggeber das fachliche Weisungs- und Aufsichtsrecht.

3. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingungen dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform. Von unseren Bedingungen abweichende Regelungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und ausgeschlossen. Sollten diese einzelnen Regelungen dieser AGB nicht wirksam sein, berührt dies den Bestand der AGB im übrigen nicht. Die Firma Kraeft Personalmanagement GmbH und der Auftraggeber sind in einem solchen Falle verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.

4. Die Firma Kraeft Personalmanagement GmbH kann überlassene Arbeitnehmer jederzeit abberufen, sofern sie gleichzeitig durch andere, in gleicher Weise geeignete Arbeitnehmer der Firma Kraeft Personalmanagement GmbH ersetzt werden. Außergewöhnliche Umstände berechtigen die Firma Kraeft Personalmanagement, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben bzw. ganz oder teilweise zurück zu treten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

5. Die Firma Kraeft Personalmanagement GmbH haftet dem Auftraggeber nur im Rahmen eines Auswahlverschuldens. Eine weitergehende Haftung der Firma Kraeft Personalmanagement GmbH ist ausgeschlossen. Die Firma Kraeft Personalmanagement GmbH haftet nicht für die Arbeitsergebnisse der überlassenen Arbeitnehmer. Die Firma Kraeft Personalmanagement GmbH haftet nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen entstehen. Der Auftraggeber stellt die Firma Kraeft Personalmanagement GmbH auch von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter im Hinblick auf die überlassenen Arbeitnehmer frei. Die überlassenen Arbeitnehmer sind weder Bevollmächtigte noch Erfüllungsgehilfen der Firma Kraeft Personalmanagement GmbH. Reklamationen wegen der fachlichen Qualifikation der überlassenen Arbeitnehmer sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen geltend zu machen. In diesem Fall werden die ersten 4 Stunden nicht in Rechnung gestellt, sofern ein Personaltausch durch die Firma Kraeft Personalmanagement GmbH stattfindet.

6. Kraeft Personalmanagement GmbH und deren Auftraggeber sind sich einig, dass die im Betrieb des Auftraggebers für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin zuständigen Fachkräfte im Rahmen einer überbetrieblichen, sicherheitstechnischen Betreuung für die überlassenen Arbeitnehmer tätig werden. Entsprechende Protokolle sind der Firma Kraeft Personalmanagement GmbH in Kopie zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sichert der Firma Kraeft Personalmanagement GmbH bzw. deren Beauftragten ein zur Betreuung der überlassenen Arbeitnehmer notwendiges Zutrittsrecht am Arbeitsplatz zu.

7. Die überlassenen Arbeitnehmer sind von der Firma Kraeft Personalmanagement GmbH arbeitsvertraglich verpflichtet, über alle Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers absolute Verschwiegenheit zu bewahren.

8. Wird der Betrieb des Auftraggebers unmittelbar durch einen Arbeitskampf/ Streik betroffen, hat der überlassene Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht. Macht der Arbeitnehmer von seinem Recht Gebrauch und wird der Arbeitnehmer wegen des Arbeitskampfes/ Streiks vom Auftraggeber nicht eingesetzt, sind vom Auftraggeber der Firma Kraeft Personalmanagement GmbH die Ausfallstunden zu vergüten. Für die Kündigung der Überlassung bei Arbeitskampf/ Streik gelten die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen.

9. Die Haftung der Firma ist ausgeschlossen, wenn überlassene Arbeitnehmer mit Wertgegenständen, Geldangelegenheiten oder nicht vereinbarten Arbeiten betraut werden. Außerdem dürfen an die Arbeitnehmer keine Zahlungen oder Vorschüsse geleistet werden.

10. Setzt der Auftraggeber die überlassenen Arbeitnehmer außerhalb der vereinbarten Regelarbeitszeit ein, erhöhen sich die Tarife um:

  • 25% für die ersten 6 Mehrarbeitsstunden sowie für Nacht- (22.00-6.00 Uhr) und Samstagsarbeit
  • 50 % für die folgenden Mehrarbeitsstunden sowie Sonntagsarbeit
  • 100% für Feiertagsstunden
  • 150% für Stunden an folgenden Feiertagen: 01. Januar/ Ostersonntag/ 01. Mai/ Pfingstsonntag/ erster Weihnachtsfeiertag

Beim Zusammentreffen von Sonn- und Feiertagszuschlägen wird nur der höhere Zuschlag berechnet. Bei unterwöchigen Einsätzen werden die Zuschläge für Mehrarbeit Tag genau berechnet.

11. Das Arbeitszeitgesetz ist einzuhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich bei seinem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eine schriftliche Genehmigung einzuholen, falls Mitarbeiter der Firma an Sonn- und Feiertagen sowie über 10 Stunden pro Arbeitstag beschäftigt werden sollen, ersatzweise gelten die gesetzlichen Regelungen.

12. Der Auftraggeber steht der Firma Kraeft Personalmanagement GmbH dafür ein, die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber den überlassenen Arbeitnehmern wahr zu nehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtete, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen sowie Erste- Hilfe- Maßnahmen und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Eine evtl. notwendige Vorsorgeuntersuchung ist ebenfalls vom Auftraggeber durch zu führen. Bei Arbeitsunfällen ist der Auftraggeber zur unverzüglichen schriftlichen Meldung nach § 193 SGB VII an die zuständige Berufsgenossenschaft verpflichtet. Der Firma Kraeft Personalmanagement GmbH ist eine Durchschrift der Meldung zur Verfügung zu stellen.

13. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung oder nach Zusendung eines Bewererber- / Mitarbeiterprofil´s und ggf. geführtem Vorstellungsgespräch steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt:

  • bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate beträgt die Provision 3 Bruttomonatsgehälter,
  • bei einer Übernahme vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Provision 2,5 Bruttomonatsgehälter,
  • bei einer Übernahme vom siebten bis neunten Monat beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter,
  • bei einer Übernahme vom zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter,
  • bei einer Übernahme vom dreizehnten bis achtzehnten Monat beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt,
  • bei einer Übernahme nach dem achtzehnten Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.

Diese ist bei Arbeitsbeginn des Kraeft Personalmanagement GmbH – Mitarbeiters beim Auftraggeber fällig.

14. Die Übernahme von Kraeft Personalmanagement GmbH- Mitarbeiter wird auf 2 Mitarbeiter pro Monat, maximal 5 Mitarbeiter pro Jahr begrenzt und die Übernahme ist 4 Wochen vorher bei der Firma Kraeft Personalmanagement GmbH bekannt zu geben.

15. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von den Arbeitnehmern vorgelegten Tätigkeitsnachweise durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten unterzeichnen zu lassen auch wenn der Auftraggeber nicht mit den vom Mitarbeiter aufgelisteten Stunden einverstanden ist. In diesem speziellen Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Stundenunterschiede zu dokumentieren Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers. Begründete Einwendungen des Auftraggebers sind innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang nachzuweisen. Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der vom Auftraggeber unterschriebenen Stundennachweise erstellt. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind auf die Forderungen Zinsen in Höhe der gesetzlichen Vorschriften zu bezahlen.

16. Diese AGB dürfen nicht abgeändert werden. Diese AGB dürfen nicht durch einen Niederlassungsleiter, sondern nur durch den/ die Geschäftsführer abgeändert werden.

17. Erfüllungsstand und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Sömmerda.

Stand: Dezember 2021

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